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   RG, 02.01.1926 - Rep. V. 479/25   

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https://dejure.org/1926,23
RG, 02.01.1926 - Rep. V. 479/25 (https://dejure.org/1926,23)
RG, Entscheidung vom 02.01.1926 - Rep. V. 479/25 (https://dejure.org/1926,23)
RG, Entscheidung vom 02. Januar 1926 - Rep. V. 479/25 (https://dejure.org/1926,23)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der dingliche Berichtigungsanspruch abtretbar? 2. Kann ein schuldrechtlicher Berichtigungsanspruch als Bereicherungsanspruch erhoben werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dinglicher und schuldrechtlicher Berichtigungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 112, 260
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 28.11.1917 - V 202/17

    Rechtliche Bedeutung der Abtretung des Berichtigungsanspruchs

    Auszug aus RG, 02.01.1926 - V 479/25
    Eine Abtretung dieses Berichtigungsanspruchs mit der Wirkung, daß der Abtretungsempfänger dadurch berechtigt würde, die Berichtigung des Grundbuchs auf seinen Namen zu verlangen, wie sie unter der Herrschaft des Preußischen Grundbuchrechts für zulässig erachtet wurde (RGZ. Bd. 46 S. 225), kann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr als zulässig angesehen werden, vielmehr kann danach die Abtretung des Berichtigungsanspruchs nur mit der Wirkung erfolgen, daß der Abtretungsempfänger ermächtigt wird, den dem wahren Berechtigten zustehenden Berichtigungsanspruch im eigenen Interesse dahin geltend zu machen, daß die Berichtigung auf den Namen des gegenwärtigen wahren Berechtigten vorgenommen werden soll (RGZ. Bd. 53 S. 410, Bd. 59 S. 294, Bd. 64 S. 165; Gruchot Bd. 35 S. 1012; RGE. vom 24. September 1910 V 496/09; vom 7. Januar 1911 V 19/10; vom 28. November 1917 V 202/17; vom 5. Oktober 1921 V 53/21).
  • OLG München, 10.11.2016 - 34 Wx 275/16

    Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

    Denn im Amtsverfahren nach § 53 GBO ist beschwerdeberechtigt nur, wer einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann (RGZ 112, 260/265; Hügel/Kramer § 71 Rn. 180; Demharter § 71 Rn. 69).
  • BGH, 12.01.1973 - V ZR 98/71

    Antrag auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs - Voraussetzungen für

    Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß bei Nichtigkeit der Auflassung eines Grundstücks und des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts für den "Veräußerer" auch dann, wenn er selbst nicht Eigentümer des Grundstücks ist, ein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) auf Zustimmung zu seiner Eintragung - oder Wiedereintragung - ins Grundbuch in Betracht kommen kann (RG JW 1931, 2723; RGZ 112, 260, 268; 119, 332, 336; Palandt, BGB 31. Aufl. § 812 Anm. 4 b und § 894 Anm. 7 b).

    Daß diese Vorteile im Sinne des § 812 BGB auf Kosten des "Veräußerers" erlangt seien, hat die Rechtsprechung zum einen dann angenommen, wenn dieser vorher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war (RG JW 1931, 2723), aber auch ohne seine vorherige Eintragung im Grundbuch dann, wenn ihm eine Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums zustand (RGZ 112, 260, 268; RGZ 119, 332, 335).

  • BGH, 20.06.1956 - V ZR 28/55

    Grundbucheintragung mit unrichtigem Rang

    Daß das Reichsgericht mit der Entscheidung RGZ 112, 260 von den oben genannten Entscheidungen abweichen wollte, ist nicht, ersichtlich.

    Jedenfalls kann aus der Entscheidung RGZ 112, 260 für den gegenwärtigen Fall nichts für das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs entnommen werden, da es sich in jenem Fall nur um den Erwerb eines Rechtsscheins (Eintragung eines Eigentümers, der kein solcher war) handelte, wobei die Bejahung des Bereicherungsanspruchs ersichtlich dazu dienen sollte, den Umweg über die Wiedereintragung des Eigentümers und dann erst die Eintragung des eigentlich beabsichtigten.

  • OLG München, 30.09.2016 - 34 Wx 303/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines eine Vormerkung betreffenden Eintragungsvermerks

    Denn im Amtsverfahren nach § 53 GBO ist beschwerdeberechtigt nur, wer einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann (RGZ 112, 260/265; Hügel/Kramer § 71 Rn. 180; Demharter § 71 Rn. 69), das heißt die Ablehnung der Amtslöschung muss in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreifen (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 203).
  • OLG Brandenburg, 16.08.2017 - 5 W 6/17

    Berichtigung des Namens des Berechtigten

    Zulässig ist die Beschwerde im Fall einer begehrten Berichtigung nur dann, wenn das Ziel des Antrags und des Rechtsmittels eine solche zu Gunsten des Berechtigten ist (RGZ 112, 260, 265; Hügel/Kramer GBO § 71 Rn. 230).
  • OLG Köln, 26.03.1992 - 7 U 69/91

    Übertragung Erteil genehmigungsbedürftig

    Der Kläger hat die von ihm in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung RGZ 112, 260 ff. mißverstanden.
  • OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 5 Wx 48/07

    Zulässigkeit und Begründung der weiteren Beschwerde gegen Ablehnung der

    Wegen des Zusammenhangs von §§ 71 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO und § 894 BGB ist hier in der Tat nur derjenige beschwerdeberechtigt, der im Fall der Unrichtigkeit der Eintragung einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB hätte (RGZ 112, 260, 265; BayObLG NJW 1983, 1567; OLG Hamm, FG Prax 2001, 98; OLG Köln, FG Prax 2002, 52; Hügel/Kramer, a. a. O., § 71 Rn. 208).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2009 - 20 U 89/08
    Der Vorteil ist auch dann unmittelbar auf Kosten des Berechtigten erlangt, wenn ihm lediglich eine Anwartschaft auf den Erwerb des Rechts zustand (BGH, NJW 1973, 613, 614; RGZ 112, 260, 268/269).
  • BGH, 19.05.1967 - V ZR 76/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs - Erwerb eines

    Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann mit der Wirkung abgetreten werden, daß der Abtretungsempfänger ermächtigt wird, den dem wahren Berechtigten zustehenden Berichtigungsanspruch im eigenen Interesse dahingehend geltend zu machen, daß die Berichtigung auf den Kamen des gegenwärtigen Berechtigten vorgenommen wird (RGZ 112, 260, 265).
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